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Im Mittelalter war die Gerichtsbarkeit klar aufgeteilt. Das Hohe Gericht, auch Blutgericht, war Sache des Vogtes (Der Grafen von Lenzburg,Kyburg, Habsburg, nach 1415 der Gnädigen Herren von Bern). Die niederige Gerichtsbarkeit wurde von den Lehensherren ausgeübt (Herren von Liebegg und Herren von Hallwyl). Sie ernannten in jedem grösseren Dorf einen Stellvertreter, den Untervogt.

Der Eid des Untervogts in Birrwil:
Der Untervogt schwehrt seines Twingherrn zuo Liebegg nutzen und Ehr zu fördereren, und seinen schaden zuo wenden, auch sein und seiner Anwälden gebotten und verbotten gehorsam zuo sein, und Ihme alles das fürzuobringen und zuoleiden, was er hören oder vernehmen würde, das demselben seiner Person, Ehr und Ansehen, oder Niederen Gerichtsbarkeit halben nachtheilig, und hingegen zuo thuon, und zuo erstatten, was Ihme seines tragenden ambts halbern gebürt und obliegt.
Demanch schwehrt er auch, des Dorffs und gemeind Birrwil nutzen zuo fördern, und schaden zuo wenden, dieselbige bey Ihrem alten guoten Harkommenheiten, Rechten und Bräuchen, nach seinem vermögen zuo schirmen, und handhaben. Desgleichen ein gemeiner Richter zuo sein, auffs des Twingherren befehl, an desselben Statt zuo Gericht zuositzen und richten was Recht und billich ist, dem Reichen als dem Armen, und dem Armen als dem Reichen, niemandem zuolieb noch zuoleid. Und ob sichs begebe, dass ein Urtheil innstehe, und er dieselbe entscheiden solle, dasselbige zuo thuon, nach seinem besten wüssen und verstand, und das keineswegs zuo underlassen.
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