Gloor, Meiningen

Friedrich III. (1440-1493) - Kumuliertes Register. Alle Regesten zum Stichwort: Glor, Thomas, B¸rger zu Meiningen 10-103, 10-163, 10-164; seine Witwe Barbara 10-163, 10-164 1453 April 14 Wiener Neustadt Kaiser Friedrich III ¸bertr”gt Gf. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) die rechtliche Verhandlung der Appellation des Thomas Glor aus Meiningen gegen ein durch das Landgericht des Herzogtums zu Franken zugunsten von Kathrin Schrotlerin ergangenes Urteil. Er gebietet ihm, an seiner Statt beide Parteien zu einem Rechtstag vor sich zu laden und zu verh–ren, den Streit durch einen Rechtsspruch zu entscheiden, auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite zu verhandeln und alles zu tun, was sich nach ordenung des rechten geb¸hrt. Am sambstag vor dem sontag Misericordia d(o)m(ini) (nach Kop.). KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli (nach Kop.). Kop.: Inseriert in der Best”tigung des Urteils von K. F. ( H. 10 n. 164) im StadtA Meiningen (Sign. Urkunden n. 10). - Inseriert im Urteil Reinharts von Griesheim vom 22. April 1455 ebd., Urkunden n. 8, Perg., anh. SS von Othmar Kemerer, Fritz von Sundhausen, Heinrich von Witzleben, Peter von Ochsenfurt und Reinhart von Griesheim in wachsfarbenen Sch¸sseln an Ps. - Abschrift im 1933 vollendeten Meininger UB von Hermann Pusch, ebd., Bd. 1, S. 817-819 n. 346, Pap. [Zwischen 1455 April 22 und 1459 M”rz 12 -]1 K. F. l”dt Heinz Ritter, Hans Hartung und Kathrin Schrotlerin zur Kenntnisnahme und Best”tigung der Urteile und behabnissen2 rechtlich vor sich, die Thomas und Barbara Glor durch den mit beider Parteien Zustimmung an seiner Stelle in dem Rechtsstreit gesetzten Kommissar Gf. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) erlangt haben. Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Erw”hnt in H. 10 n. 164. 1459 M”rz 12 o. O. K. F. best”tigt nach Erkenntnis seines Kammergerichts unter Vorsitz Mgf. Wilhelms von Hachberg und nachdem der Anwalt von Barbara, der Witwe des Thomas Glor, in deren Appellationsprozeþ gegen Heinz Ritter, Hans Hartung und Kathrin Schrotlerin unter Hinweis auf die ksl. Kommission1 und die ksl. Ladung2 vor diesem Gericht um die Best”tigung des von der manschafft Gf. Heinrichs (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) ergangenen Urteils nachgesucht hat, w”hrend Heinz Ritter forderte, das vormals am Landgericht des Herzogtums Franken zugunsten seiner Partei gesprochene Urteil f¸r rechtm”þig zu erkl”ren, das von Reinhart von Griesheim als Kommissar Heinrichs gef”llte, w–rtlich inserierte Urteil. Dem Urteil zufolge hat Gf. Heinrich von Schwarzburg die Verhandlung der w–rtlich inserierten ksl. Kommission3 Vertretern seiner Ritterschaft und manschafft ¸bertragen, von denen die Parteien zu Rechtstagen geladen wurden. Auf dem dritten und letzten Rechtstag am dinstag nach unser lieb(e)n Frauw(e)n tag conceptionis (Dezember 10) 1454 erschienen als Anw”lte von seiten Thomas Glors der Oberschreiber des Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) Johannes Westhausen und von seiten Kathrin Schrotlerins Heinz Ritter und Hans Hartung und stimmten der Ðbertragung der Appellationsverhandlung durch Gf. Heinrich an seine Ritterschaft und manschafft zu. Nach Verlesung der jeweiligen Vollmachtsbriefe f¸r die Anw”lte sei auf Vorbringen Westhausens von der manschafft und Ritterschaft zu recht erkannt worden, daþ Heinz Ritter und Hans Hartung vor Gericht als Miterben mit der Schrotlerin ebenfalls zu recht stehen und deshalb geloben sollen, Johannes Westhausen bez¸glich der Anspr¸che Thomas Glors an Kathrin Schrotlerin ein bestalt4 zu geben und ihn dessen ihrerseits zu entledigen. Darauf entgegneten Heinz Ritter und Hans Hartung, daþ sie einen sie und die Schrotlerin betreffenden Urteilsbrief des Landgerichts zu W¸rzburg dem Gericht vorlegen wollten, der von allen Parteien eingehalten, jedoch im Falle, daþ er f¸r kraftlos erkl”rt werden w¸rde, nicht weiter gesucht und gezogen werden soll. Dagegen brachte Johannes Westhausen vor, daþ sein Vollmachtsbrief anerkannt und er nicht pflichtig w”re, irgend etwas mehr in recht zu tun, daþ er sich jedoch auf Wunsch der Gegenpartei wie diese gleichfalls in eine besondere Verwilligung auþerhalb der Gerichtsordnung begeben wolle, was durch beide Seiten geschah. Johannes Westhausen legte dann dar, wie Thomas Glor mit seiner verstorbenen Ehefrau etwa 40 Jahre verehelicht gewesen w”re, Kinder und Erben gehabt h”tte und diese Kinder ebenfalls Ehen gef¸hrt und Kinder besessen h”tten. Nachdem alle Kinder und Erben und danach auch seine Ehefrau gestorben waren, sei Thomas Glor durch Kathrin Schrotlerin und andere Freunde seiner Gemahlin vor dem Landgericht zu W¸rzburg verklagt und aufgefordert worden, alles, was seine Gemahlin zu ihm gebracht h”tte, ganz, und das, was sie miteinander gewonnen und ererbt h”tten, zur H”lfte deren n”chsten Freunden zu ¸bergeben. Gegen dieses Urteil habe Thomas Glor vor dem Landgericht zu W¸rzburg durch ein von 42 Personen, den Ÿltesten von Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen, bezeugtes Instrument appelliert, demzufolge sich nach altem Herkommen, Recht und Gewohnheit dieser Stadt Eheleute mit Kindern gegenseitig beerben w¸rden. Johannes Westhausen legte weiterhin unter Hinweis auf die vor Gericht verlesene, w–rtlich inserierte Urkunde K. Ludwigs des Bayern zugunsten der Stadt Meiningen5 und die gleichfalls verlesene und inserierte schriftliche Auskunft der Stadt Schweinfurt ¸ber ihre Rechte und Gewohnheiten6 dar, daþ die Stadt Meiningen in gleicher Weise wie die Stadt Schweinfurt begnadet sei, sich das von den Rittern am Landgericht zu W¸rzburg gegen Thomas Glor gef”llte Urteil gegen die Meininger Freiheiten, Gewohnheiten und altherkommenden Rechte richte und Thomas Glor deshalb gegen dieses Urteil an K. F. appelliert h”tte, und forderte, daþ nach all den vorgelegten Beweismitteln das Urteil des Landgerichts f¸r ung¸ltig erkl”rt werde. Dagegen lieþen Heinz Ritter und Hans Hartung vor Gericht den vom Landgericht zu W¸rzburg ergangenen w–rtlich inserierten Urteilsbrief vom 17. August 1452 verlesen, demzufolge Thomas Glor Kathrin Schrotlerin aus Neustadt unter Saltzburg7, deren Mutter die Schwester seiner Frau Else Horberin gewesen sei, und ihren Miterben zu gleichen Teilen alles das herausgeben sollte, was seine verstorbene Frau in die Ehe gebracht hatte, und die H”lfte von dem, was sie beide zusammen ererbt und gewonnen h”tten, und forderten ihrerseits, daþ dieses Urteil als g¸ltig erkannt werden und durch den von Thomas Glor vorgelegten Brief keinen Schaden erleiden sollte. Daraufhin beriefen die Ritterschaft und manschafft die beiden Parteien zu einem Rechtstag auff dinstag nach purific(ationis) Marie (Februar 4) 1455 nach Arnstadt und f”llten folgenden Rechtsspruch: Wenn Thomas Glor beweisen kann, daþ die Stadt Meiningen laut eines ksl. Privilegs die gleichen Gewohnheiten und Rechte besitzt wie die Stadt Schweinfurt und sie dieses Privileg bis zum heutigen Tag unwiderruflich besessen hat, soll man es mit dem Gut der in Meiningen verstorbenen Else Horberin so halten, wie es die Rechte der Stadt Schweinfurt ausweisen. Auf Bitten beider Parteien um Erl”uterung der dazu n–tigen Beweisf¸hrung setzte die manschafft des Gf. von Schwarzburg auff dinstag nach dem sontag Remi(ni)scere (M”rz 4) 1455 einen erneuten Rechtstag in Arnstadt an und f”llte folgenden Spruch: Thomas Glor soll das alte Herkommen des Privilegs mit dem vollst”ndigen Privileg oder durch ein Transsumpt beweisen, in dem die zwei obersten B¸rgermeister zu Meiningen beschw–ren, daþ sie durch dieses Privileg unwiderruflich dieselbe Gewohnheit der Stadt Schweinfurt besitzen, und dieses Zeugnis in dreimal vierzehn Tagen und an den St”tten, wo die Urteile ergangen sind, vorlegen. Beide Parteien wurden deshalb zu einem erneuten Rechtstag auff dinstag nach dem sontag Quasimodogeniti (1455 April 15) nach Arnstadt geladen. Auf entsprechende Frage Westhausens entschied die manschafft auþerdem, jeder Partei auf ihr Begehren nach Abhaltung des Rechtstages einen versiegelten Urteilsbrief auszustellen. Auf dem erneuten Rechtstag in Arnstadt legten die Meininger ihr Zeugnis f¸r Thomas Glor ab und Reinhart von Griesheim besiegelte als der von Gf. Heinrich von Schwarzburg bevollm”chtigte Richter das von der Ritterschaft gef”llte Urteil am dinstag vor Jubilate (April 22) 14558zusammen mit Othmar Kemerer, Amtmann zu Arnstadt, Fritz von Sundhausen, Amtmann zu K”fernburg, Heinrich von Witzleben und Peter von Ochsenfurt, Amtmann zu Ilmen9, an Stelle der ¸brigen Urteilssprecher10. Am zwelfften tag des monads marcy (nach Kop.).