Chorgericht

Im Mittelalter war die Gerichtsbarkeit klar aufgeteilt. Das Hohe Gericht, auch Blutgericht, war Sache des Vogtes (Der Grafen von Lenzburg,Kyburg, Habsburg, nach 1415 der Gnädigen Herren von Bern).

Die niedere Gerichtsbarkeit wurde von den Lehensherren ausgeübt (Herren von Liebegg und Herren von Hallwyl). Sie ernannten in jedem grösseren Dorf einen Stellvertreter, den Untervogt.

Die Chorrichter wurden teilweise von den Herren eingesetzt und teilweise von der Dorfgemeinschaft gewählt.

Chorgericht wurde es darum genannt, weil es sich um Befugnisse innerhalb eines Kirchenbannes handelte.