GLOOR

Thomas Glor von Meiningen

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1275 Rudolf von Kulm
1275 Walter Glarer von Weingarten
1453 Thomas Glor von Meiningen
1475 Cuonrat Glor von Konstanz
1490 Achatius Gloor, Leipzig
1520 Magister Peter Glar von Neustadt
1520 Walter Glarer von Hundwyl

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Regesten von 1440-1493

1453 April 14 Wiener Neustadt

Kaiser Friedrich III ¸bertr”gt Gf. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) die rechtliche Verhandlung der Appellation des Thomas Glor aus Meiningen gegen ein durch das Landgericht des Herzogtums zu Franken zugunsten von Kathrin Schrotlerin ergangenes Urteil. Er gebietet ihm, an seiner Statt beide Parteien zu einem Rechtstag vor sich zu laden und zu verh–ren, den Streit durch einen Rechtsspruch zu entscheiden, auch im Falle der Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite zu verhandeln und alles zu tun, was sich nach ordenung des rechten geb¸hrt. Am sambstag vor dem sontag Misericordia d(o)m(ini) (nach Kop.). KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli (nach Kop.).

Kop.: Inseriert in der Best”tigung des Urteils von K. F. ( H. 10 n. 164) im StadtA Meiningen (Sign. Urkunden n. 10). - Inseriert im Urteil Reinharts von Griesheim vom 22. April 1455 ebd., Urkunden n. 8, Perg., anh. SS von Othmar Kemerer, Fritz von Sundhausen, Heinrich von Witzleben, Peter von Ochsenfurt und Reinhart von Griesheim in wachsfarbenen Sch¸sseln an Ps. - Abschrift im 1933 vollendeten Meininger UB von Hermann Pusch, ebd., Bd. 1, S. 817-819 n. 346, Pap.

Zwischen 1455 April 22 und 1459 M”rz

K. F. l”dt Heinz Ritter, Hans Hartung und Kathrin Schrotlerin zur Kenntnisnahme und Best”tigung der Urteile und behabnissen rechtlich vor sich, die Thomas und Barbara Glor durch den mit beider Parteien Zustimmung an seiner Stelle in dem Rechtsstreit gesetzten Kommissar Gf. Heinrich (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) erlangt haben.

1459 M”rz 12 o. O.

K. F. best”tigt nach Erkenntnis seines Kammergerichts unter Vorsitz Mgf. Wilhelms von Hachberg und nachdem der Anwalt von Barbara, der Witwe des Thomas Glor, in deren Appellationsprozeþ gegen Heinz Ritter, Hans Hartung und Kathrin Schrotlerin unter Hinweis auf die ksl. Kommission und die ksl. Ladung vor diesem Gericht um die Best”tigung des von der manschafft Gf. Heinrichs (XXVI.) von Schwarzburg (-Blankenburg) ergangenen Urteils nachgesucht hat, w”hrend Heinz Ritter forderte, das vormals am Landgericht des Herzogtums Franken zugunsten seiner Partei gesprochene Urteil f¸r rechtm”þig zu erkl”ren, das von Reinhart von Griesheim als Kommissar Heinrichs gef”llte, w–rtlich inserierte Urteil. Dem Urteil zufolge hat Gf. Heinrich von Schwarzburg die Verhandlung der w–rtlich inserierten ksl. Kommission Vertretern seiner Ritterschaft und manschafft ¸bertragen, von denen die Parteien zu Rechtstagen geladen wurden. Auf dem dritten und letzten Rechtstag am dinstag nach unser lieb(e)n Frauw(e)n tag conceptionis (Dezember 10) 1454 erschienen als Anw”lte von seiten Thomas Glors der Oberschreiber des Gf. Wilhelm (III.) von Henneberg (-Schleusingen) Johannes Westhausen und von seiten Kathrin Schrotlerins Heinz Ritter und Hans Hartung und stimmten der Ðbertragung der Appellationsverhandlung durch Gf. Heinrich an seine Ritterschaft und manschafft zu. Nach Verlesung der jeweiligen Vollmachtsbriefe f¸r die Anw”lte sei auf Vorbringen Westhausens von der manschafft und Ritterschaft zu recht erkannt worden, daþ Heinz Ritter und Hans Hartung vor Gericht als Miterben mit der Schrotlerin ebenfalls zu recht stehen und deshalb geloben sollen, Johannes Westhausen bez¸glich der Anspr¸che Thomas Glors an Kathrin Schrotlerin ein bestalt zu geben und ihn dessen ihrerseits zu entledigen. Darauf entgegneten Heinz Ritter und Hans Hartung, daþ sie einen sie und die Schrotlerin betreffenden Urteilsbrief des Landgerichts zu W¸rzburg dem Gericht vorlegen wollten, der von allen Parteien eingehalten, jedoch im Falle, daþ er f¸r kraftlos erkl”rt werden w¸rde, nicht weiter gesucht und gezogen werden soll. Dagegen brachte Johannes Westhausen vor, daþ sein Vollmachtsbrief anerkannt und er nicht pflichtig w”re, irgend etwas mehr in recht zu tun, daþ er sich jedoch auf Wunsch der Gegenpartei wie diese gleichfalls in eine besondere Verwilligung auþerhalb der Gerichtsordnung begeben wolle, was durch beide Seiten geschah. Johannes Westhausen legte dann dar, wie Thomas Glor mit seiner verstorbenen Ehefrau etwa 40 Jahre verehelicht gewesen w”re, Kinder und Erben gehabt h”tte und diese Kinder ebenfalls Ehen gef¸hrt und Kinder besessen h”tten. Nachdem alle Kinder und Erben und danach auch seine Ehefrau gestorben waren, sei Thomas Glor durch Kathrin Schrotlerin und andere Freunde seiner Gemahlin vor dem Landgericht zu W¸rzburg verklagt und aufgefordert worden, alles, was seine Gemahlin zu ihm gebracht h”tte, ganz, und das, was sie miteinander gewonnen und ererbt h”tten, zur H”lfte deren n”chsten Freunden zu ¸bergeben. Gegen dieses Urteil habe Thomas Glor vor dem Landgericht zu W¸rzburg durch ein von 42 Personen, den Ÿltesten von Rat und Gemeinde der Stadt Meiningen, bezeugtes Instrument appelliert, demzufolge sich nach altem Herkommen, Recht und Gewohnheit dieser Stadt Eheleute mit Kindern gegenseitig beerben w¸rden. Johannes Westhausen legte weiterhin unter Hinweis auf die vor Gericht verlesene, w–rtlich inserierte Urkunde K. Ludwigs des Bayern zugunsten der Stadt Meiningen und die gleichfalls verlesene und inserierte schriftliche Auskunft der Stadt Schweinfurt ¸ber ihre Rechte und Gewohnheiten dar, daþ die Stadt Meiningen in gleicher Weise wie die Stadt Schweinfurt begnadet sei, sich das von den Rittern am Landgericht zu W¸rzburg gegen Thomas Glor gef”llte Urteil gegen die Meininger Freiheiten, Gewohnheiten und altherkommenden Rechte richte und Thomas Glor deshalb gegen dieses Urteil an K. F. appelliert h”tte, und forderte, daþ nach all den vorgelegten Beweismitteln das Urteil des Landgerichts f¸r ung¸ltig erkl”rt werde. Dagegen lieþen Heinz Ritter und Hans Hartung vor Gericht den vom Landgericht zu W¸rzburg ergangenen w–rtlich inserierten Urteilsbrief vom 17. August 1452 verlesen, demzufolge Thomas Glor Kathrin Schrotlerin aus Neustadt unter Saltzburg, deren Mutter die Schwester seiner Frau Else Horberin gewesen sei, und ihren Miterben zu gleichen Teilen alles das herausgeben sollte, was seine verstorbene Frau in die Ehe gebracht hatte, und die H”lfte von dem, was sie beide zusammen ererbt und gewonnen h”tten, und forderten ihrerseits, daþ dieses Urteil als g¸ltig erkannt werden und durch den von Thomas Glor vorgelegten Brief keinen Schaden erleiden sollte. Daraufhin beriefen die Ritterschaft und manschafft die beiden Parteien zu einem Rechtstag auff dinstag nach purific(ationis) Marie (Februar 4) 1455 nach Arnstadt und f”llten folgenden Rechtsspruch: Wenn Thomas Glor beweisen kann, daþ die Stadt Meiningen laut eines ksl. Privilegs die gleichen Gewohnheiten und Rechte besitzt wie die Stadt Schweinfurt und sie dieses Privileg bis zum heutigen Tag unwiderruflich besessen hat, soll man es mit dem Gut der in Meiningen verstorbenen Else Horberin so halten, wie es die Rechte der Stadt Schweinfurt ausweisen. Auf Bitten beider Parteien um Erl”uterung der dazu n–tigen Beweisf¸hrung setzte die manschafft des Gf. von Schwarzburg auff dinstag nach dem sontag Remi(ni)scere (M”rz 4) 1455 einen erneuten Rechtstag in Arnstadt an und f”llte folgenden Spruch: Thomas Glor soll das alte Herkommen des Privilegs mit dem vollst”ndigen Privileg oder durch ein Transsumpt beweisen, in dem die zwei obersten B¸rgermeister zu Meiningen beschw–ren, daþ sie durch dieses Privileg unwiderruflich dieselbe Gewohnheit der Stadt Schweinfurt besitzen, und dieses Zeugnis in dreimal vierzehn Tagen und an den St”tten, wo die Urteile ergangen sind, vorlegen. Beide Parteien wurden deshalb zu einem erneuten Rechtstag auff dinstag nach dem sontag Quasimodogeniti (1455 April 15) nach Arnstadt geladen. Auf entsprechende Frage Westhausens entschied die manschafft auþerdem, jeder Partei auf ihr Begehren nach Abhaltung des Rechtstages einen versiegelten Urteilsbrief auszustellen.

Auf dem erneuten Rechtstag in Arnstadt legten die Meininger ihr Zeugnis f¸r Thomas Glor ab und Reinhart von Griesheim besiegelte als der von Gf. Heinrich von Schwarzburg bevollm”chtigte Richter das von der Ritterschaft gef”llte Urteil am dinstag vor Jubilate (April 22) 1455 zusammen mit Othmar Kemerer, Amtmann zu Arnstadt, Fritz von Sundhausen, Amtmann zu K”fernburg, Heinrich von Witzleben und Peter von Ochsenfurt, Amtmann zu Ilmen, an Stelle der ¸brigen Urteilssprecher. Am zwelfften tag des monads marcy (nach Kop.).

Noch mehr Details:

"confirmation kayser friderichs uber ein landtgericht" "zwischen thoma glores wittib nachgelassener und dan" "heintz ritter et consortes anno 1455"

friedrich [von habsburg], von gottes gnaden roemischer kaiser , zu allen zeiten mehrer des reiches, "zu hungern, dalmatien, kroatien konig" herzog zu oesterreich, zu steier, zu kaernten und zu krain, graf von tirol etc. erklaert oeffentlich mit diesem brief: heute, auf das datum dieses briefes, ist vor das kaiserliche kammergericht, das der wohlgeborene markgraf wilhelm zu hachberg, des kaisers und des reiches lieber getreuer, an des kaisers stelle "besessen" hat, gekommen der "vollmechtige" anwalt der witwe barbara glor, der hinterlassenen witwe des thoman glor, [ ] und beweist durch ein "glaupliches instrument" des zu recht, wie heinz ritter, hans hartung und catharina schrotler [b¸rgschaft] dies zu sehen und zu hoeren haben. [es ist ein] urteil und "behebnuss" [ergangen] zwischen thoman glor, dem ehelichen hauswirt der barbara glor, und den genannten dreien heinz ritter, hans hartung und catharina schrotler, sowie der edle, des kaisers und des reiches lieber getreuer, graf heinrich von schwarzburg als des kaisers commissar an dessen stelle in derselben sache mit der beiderseitigen zustimmung eingesetzt, wider die genannten heinz ritter, hans hartung [b¸rgschaft] und catharina schrotler entstanden. [b¸rgschaft] dieses soll der kaiser mit recht bestaetigen und konfirmieren oder aber redliche ursache dagegen rechtlich vorbringen und sagen, warum dies nicht sein soll. die drei genannten waren zu recht vor den kaiser "geheischen" und geladen worden. der anwalt der barbara glor legte darauf einen brief derselben urteil und "behebnuss" im gericht vor und begehrte diesen zu konfirmieren, zu bestaetigen und mit recht zu erkennen. da entgegnete ihm im gericht der genannte hans ritter von seinetwegen [b¸rgschaft] und anstelle der genannten hans hartung und catharina schrotler, [b¸rgschaft] seiner mitpartei und raete, folgendes: sie haetten damals beiderseits wegen derselben sache gegeneinander vor dem landgericht des herzogtums franken im recht gestanden, woselbst dann fuer sie und wider ihre genannte gegenpartei ein urteil ergangen sei, nach laut des urteilsbriefes, den er dem gericht vorlegte und verhoeren liess. daraufhin habe sich dann die gegenpartei beschwert und an den kaiser berufen und appelliert. dann wurde graf heinrich von schwarzburg zu einem commissarien "erworben". der hat dann seiner mannschaft befohlen, dieselbe sache weiterzuhoeren, was doch nicht sein darf, noch war ihm solches durch die kaiserliche kommission befohlen worden, weshalb dasselbe urteil und "behabnus" "vernicht und untugelich" sei. und sie hofften auch darauf, dass dieses urteil fuer nichtig und untauglich erklaert werde, waehrend das urteil vom landgericht des herzogtums zu franken ergangen mit recht zu kraeften erkannt werden solle. darauf erklaerte der anwalt der barbara glor folgendes: heinz ritter und seine mitpartei wie auch barbara glor [b¸rgschaft] haetten sich zu beiden seiten in das recht vor der mannschaft des grafen heinrich von schwarzburg verwilligt, wie das derselbe gerichtshandel mit sonderlichen worten klar erzaehlt und haetten damals nicht dagegen gesprochen, noch davon appelliert, wie es recht ist, sondern sie haetten dieselben urteil und "behebnuss" in ihrer kraft gehen lassen und er [der anwalt] hoffe, dass deshalb "billiclichen" das urteil und die "behabnuss" vor der mannschaft des grafen heinrich von schwarzburg ergangen, confirmiert, bestaetigt und zu recht erkannt wird. "und er setzte das zu recht". dawider sprach heinz ritter fuer sich und seine mitpartei [b¸rgschaft] und entgegnete darauf wie vorhin und darueber hinaus: graf heinrich von schwarzburg habe nicht die macht gehabt, nachdem ihm diese sache durch die kaiserliche commission befohlen worden war, dieselbe an jemand anders weiter zu befehlen. und so er das aber "in besonder bevelhnus" getan haette, so seien die urteile durch seine mannschaft gesprochen an sich selbst nichtig und untauglich, und er hoffe fuer sich und seine mitpartei, dass dieses urteil fuer untauglich erkannt werde und dass das urteil von dem landgericht des herzogtums franken ergangen, mit recht zu "crefften" erkannt werden solle. und setzt das auch zu recht. daraufhin wurde auf das vorbringen der beiden parteien einhellig zu recht erkannt, dass die urteile und "beheltnuss", die durch die mannschaft des grafen heinrich von schwarzburg gesprochen wurden, von dem roemischen kaiser confirmiert und bestaetigt werden sollen, die der kaiser auch nach erkenntnis des kaiserlichen kammergerichtes bestaetigt. und die gerichtsbriefe und die urteile, die darin begriffen sind, lauten von wort zu wort also: reinhard von "griessheim" erkl”rt –ffentlich durch diesen brief: der allerdurchlauchtigste grossmaechtigste fuerst und herr, herr friedrich [von habsburg] , roemischer kaiser, zu allen zeiten mehrer des reiches, herzog zu oesterreich, steier, kaernten und krain, graf von tirol etc., sein gnaedigster, liebster herr, hat hiervor eine seiner kaiserlichen commissionen dem edlen wohlgeborenen herrn, herrn graf heinrich zu schwarzburg, herr zu "ranstatt" und "sundershusen", seinem gnaedigen lieben herrn, zugeschickt und hat ihm dann von der kaiserlichen gewalt wegen geboten und befohlen, eine appellation und sache zwischen thoman glor, buerger zu meiningen [kreis meiningen] einerseits und catharina schrotler zu neustadt [kreis neustadt a.d. saale] andererseits [b¸rgschaft] zu verhoeren und zu verhandeln nach laut einer kaiserlichen commission, die auf den genannten herrn heinrich von schwarzburg ausgegangen ist, die von wort zu wort hernach geschrieben steht und so lautet: friedrich [von habsburg], von gottes gnaden roemischer kaiser , zu allen zeiten mehrer des reiches, herzog zu oesterreich etc. entbietet dem edlen graf heinrich von schwarzburg, seinem und des reiches lieben getreuen, seine gnade und alles gute. edler und lieber getreuer, thomas glor von meiningen [kreis meiningen] hat sich beschwert, sich an den kaiser berufen und appelliert wegen eines urteils, das an dem landgericht des herzogtums zu franken gegen ihn und fuer catharina schrotler gesprochen sein soll, [b¸rgschaft] nach laut des instrumentes, das dem kaiser darueber vorgebracht wurde und in welchem der kaiser demuetig gebeten wird, der appellation rechtlich nachzukommen und "notdurfftig hilf" des rechten zu leisten. da nun der kaiser niemandem, der recht begehrt dieses versagen soll, er aber mit anderen seinen und des reiches "mercklichen sachen" beladen ist, weshalb er sich derselben sache nicht annehmen kann, darum empfiehlt der kaiser ihm [heinrich von schwarzburg] dieselbe sache an seiner statt mit diesem brief, und bittet ernstlich darum, die genannten zwei parteien auf einen genannten tag vor sich zu heischen und zu laden und sie sollen dann ihre sache dort vorbringen. graf heinrich von schwarzburg soll, wenn er darum ermahnt wird, die sache in rechten gegeneinander "aigentlich und nach notdurfft" verhoeren und wenn er die wahrheit darin findet, darueber zu recht erkennen und mit seinem rechtlichen spruch entscheiden. und wenn eine partei auf solches "fuerheischen" vor ihm alsdann rechtlich nicht erscheint, dann soll nichtsdestoweniger auf erforderung des gehorsamen teiles oder dessen vollmaechtigen anwalts in rechten vollfuehrt werden und alles das an des kaisers statt gehandelt, getan, geboten und verboten werden, was sich nach ordnung der rechten gebuehrt und notwendig ist. daran tut graf heinrich von schwarzburg des kaisers ernstlich meinung und gefallen. gegeben zu der "neuenstadt" am samstag vor dem sonntag misericordia domini xx1453 apr 14 und im zweiten jahr des kaisertums. "ad mandatum domini imperatoris ulricus weltz". graf heinrich von schwarzburg hat solche commission als ein gehorsamer angenommen und hat dann diese sache und appellation zu verhoeren und auszugewarten wegen "anderer mercklicher unnuss halben" an den reinhard von "griessheim" und mehrere andere seiner ritterschaft und mannschaft weitergegeben, die sache weiter von seinetwegen zu fuehren und an seiner stelle zu rechten und zu verhandeln nach laut der kaiserlichen commission. und er hat ihnen darueber seine commission, inbegriffen dieselbe kaiserliche commission, uebergeben und zugestellt. die genannten parteien sind nach recht und gebuehrlichkeit zu rechtlichen tagen citiert und geheischen worden und besonders auf dienstag nach unser lieben frauen tag conceptionis 1454 dez 10 und es sind dieselben parteien auf den letzten, dritten und endhaftigen rechtstag durch ihre anwaelte erschienen an der gewoehnlichen gerichtsstatt der ehrbaren ritterschaft: auf der seite des thomas glor johannes westhausen, oberschreiber des grafen wilhelm von henneberg [b¸rgschaft] und heinz ritter und hans hartung fuer catharina schrotler. [b¸rgschaft] und als sie nun vor gericht gekommen waren, liess die ehrbare mannschaft des grafen heinrich von schwarzburg beiden parteien die commissionsbriefe des kaisers und des grafen heinrich von schwarzburg lesen und verhoeren, und nach "verhoerung" solcher commissionen fragte die ritterschaft beide parteien, ob sie sich mit der ehrbaren mannschaft und ritterschaft des grafen von schwarzburg anstelle des grafen heinrich von schwarzburg nach inhalt der kaiserlichen commission begnuegen, und ob sie vor diesen ihre appellation und sache verhandeln und verhoeren wollen. also erzaehlten beide parteien daraufhin mit gutem willen und "wolbedacht", ihnen genuege es wohl, wenn anstelle des herrn von schwarzburg dessen ehrbare mannschaft solche sache verhoere und verhandele nach laut der kaiserlichen commission. alsdann kam vor dieselbe ehrbare mannschaft der genannte johannes [westhausen], [b¸rgschaft] dingt sich mit "vorsprechen" an nach recht und liess danach einen machtbrief von thomas glor vorbringen und vor der mannschaft im gericht oeffentlich lesen, derselbe machtbrief wurde fuer maechtig im recht und fuer ausreichend erkannt. danach kamen vor heinz ritter und hans hartung [b¸rgschaft] und dingten sich auch an mit "vorsprechen" nach recht und liessen dazu einen machtbrief der catharina schrotler vorbringen [b¸rgschaft] und der mannschaft im gericht oeffentlich lesen. gegen diesen machtbrief liess johannes westhausen vorbringen, [b¸rgschaft] der machtbrief laute allein auf catharina schrotler, [b¸rgschaft] doch sehe und hoere man wohl, dass heinz ritter und hans hartung sich solcher sache [b¸rgschaft] als erben mit catharina schrotler dargeben [b¸rgschaft] und "inzugen mitsachewaldt" und erben zu sein. und wenn sie nun meinen "mitsachewaldt" und erben zu sein, dann baete er im recht zu erkennen, ob ihm dieselben zwei "je billichen ein bestandt" tun sollen, dass er dessen, was er von thoman glor wegen mit catharina schrotler bekaeme, [b¸rgschaft] auch von ihnen "entbrochen" waere. und beide parteien baten ihnen darum recht zu sprechen. deswegen wurde von der ehrbaren mannschaft und ritterschaft zu recht erkannt: "seint der zeit das sich heinz ritter und hans hartung" "vor gericht dagegen als miterben solcher sache mit schrotlerin zu sein" "wolten sie dann der sache vor dem gericht obgemelt auch zu recht stehen" "so solten sie billiclichen in das gericht globen und werden". "wes johannes von thoman glorin wegen und von catherin schrotlerin keme" "des er des von ihnen auch entbrochen were". also kamen heinz ritter und hans hartung dagegen und [b¸rgschaft] liessen durch ihr vorsprechen oeffentlich erzaehlen, dass sie einen urteilsbrief vom landgericht zu wuerzburg [kreis wuerzburg] haetten, der sie und catharina schrotler beruehrt, [b¸rgschaft] sie wollten sich mit willen und "wilkuer" verwilligen und denselben brief vor die ehrbare mannschaft und ritterschaft im gericht legen. sollte der brief als maechtig erkannt werden, dann soll es von allen teilen dabei bleiben, sollte der brief aber als "unmechtig" erkannt werden, dann soll es von allen teilen wiederum dabei bleiben oder soll nicht weiter gesucht oder "gezogen" werden. johannes [westhausen] liess durch "vorsprechen" dagegen reden: [b¸rgschaft] seine macht sei "vormechtig" und genugsam erkannt, so dass er "vormechtig" und nicht pflichtig sei ihnen recht "jehts" mehr zu tun, doch wenn sich die genannten zwei in eine besondere willigung geben wollten ausserhalb der gerichtsordnung, wie sie es dann vorgelegt haetten, so wollte er darauf seine bitten auch also tun. also haben beide parteien solche "nechstverwilligung" mit eigener willkuer in das gericht "globt", derselben willkuer also nachzufolgen und genuge zu tun. nach solcher gelobter verwilligung liess johannes westhausen [b¸rgschaft] durch "vorsprechen" erzaehlen und von thomas glor wegen darlegen: thomas glor sei mit seiner seligen ehelichen gemahlin 40 jahre ungefaehr, laenger oder kuerzer, nach ordnung und "gewerheit" der heiligen christlichen kirche in ehelichem wesen gesessen und habe mit derselben frau kinder und erben gehabt. dieselben kinder haetten sich verheiratet und dann auch kinder und erben gehabt. durch gottes schickung habe es sich aber so gefuegt, dass dieselben kinder und erben alle gestorben seien und danach sei auch seine eheliche gemahlin mit tod abgegangen. nach diesem todesfall habe catharina schrotler [b¸rgschaft] mit anderen naechsten freunden [verwandten] seiner gemahlin thomas glor an das landgericht gegen wuerzburg [kreis wuerzburg] "furgewant" und dort auf sein leib und gut geklagt und ihn "angemut", dass er [thomas glor] das, was seine gemahlin von erste zu ihm in die ehe gebracht habe, ganz und das, was sie miteinander erworben und ererbt haetten, halb, den naechsten freunden seiner gemahlin im recht geben sollte. daraufhin sei thomas [glor] damals durch seinen anwalt zu wuerzburg [kreis wuerzburg] gegen die genannten klaeger in "were" und antwort getreten und habe folgendes antworten lassen: es sei das alte herkommen, das recht und die gewohnheit der stadt meiningen [kreis meiningen] und also von alters hergekommen: wenn 2 personen sich nach dem gesetz der kirche ehelich zusammentun und miteinander kinder haben, so sei all ihr gut eines dem anderen vererbt. thomas glor hat dieses altueberkommene recht und diese gewohnheit an dem genannten landgericht mit redlicher kundschaft eines instrumentes von 42 personen, den aeltesten des rats und der gemeinde zu meiningen [kreis meiningen], wie solche gewohnheit gehalten und besagt wird, genuegend bezeugt und vorgebracht. er hat dasselbe instrument vor gericht zu verhoeren, welches auch verhoert wurde; nach inhalt und sage des instruments, hofft und "getraut" er, dass das urteil am landgericht zu wuerzburg unbillig gegen thomas glor ergangen, untauglich sein sollte. dazu liess der genannte johannes [westhausen] mehr erzaehlen, [b¸rgschaft] dass die stadt meiningen [kreis meiningen] von einem roemischen kaiser "loblicher gedechtnus" gefreit worden sei, alle rechte, freiheiten, gewohnheiten und herkommen zu haben wie die stadt schweinfurt [kreis schweinfurt]; diese freiung sei ihnen gegeben worden auf die bitte und mit verwilligung eines bischofs von w¸rzburg als ihres landesfuersten, nach inhalt der kaiserlichen bullen, die ihnen darueber gegeben wurden, die vor gericht gelesen wurden und von wort zu wort also lauten: ludwig [von wittelsbach, der bayer], von gottes gnaden roemischer kaiser, zu allen zeiten mehrer des reiches erkl”rt –ffentlich durch diesen brief: er hat nach fleissiger bitte des ehrwuerdigen bischofs von w¸rzburg otto [von wolfskeel] des bischofs und hochstifts wuerzburg stadt meiningen [kreis meiningen] und den buergern daselbst alle die freiheiten, rechte, gerichte und gewohnheiten gegeben und gibt die ihnen mit kraft diese briefes, die auch seine und des reiches stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] und die buerger daselbst von den roemischen koenigen und kaisern, seinen vorgaengern, hergebracht haben. und darueber zu urkunde gibt er ihnen diesen brief, versiegelt mit seinem kaiserlichen insiegel, gegeben zu wuerzburg [kreis wuerzburg] am dienstag nach st. gallentag 1344 okt 19 in dem dreissigsten jahr seines reiches und in dem siebzehnten des kaisertums. nach dieser bulla liess johannes [westhausen] erzaehlen, [b¸rgschaft] wie thomas glor die altueberkommenen rechte und gewohnheiten der stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] an den rat der stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] in oben "gemelten" stuecken ersucht hat und was in dieser sache ihr ueberkommenes recht und ihre gewohnheit waere, wie sie das hergebracht haetten, nach laut eines briefes, den die von schweinfurt [kreis schweinfurt] derselben sache wegen gegeben haetten, derselbe brief wurde vor gericht vorgelegt und lautet von wort zu wort: die buergermeister und der rat der stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] erklaeren oeffentlich mit diesem brief und tun jedermann kund: sie und die stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] wurden von roemischen kaisern und koenigen "loblicher seliger gedechtnus" gnaedig begnadet und gefreit und in einem dieser artikel ist begriffen, dass sie weder leib noch ehre noch gueter vor einem weltlichen richter oder gericht verantworten sollen, sondern allein vor des heiligen reiches und ihrem amtmann zu schweinfurt [kreis schweinfurt] bei schweren penen [strafen]. dies ist in der freiung inbegriffen. darauf ist ihr und der stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] altueberkommenes recht und gewohnheit: wenn zwei eheleute mit dem sakrament der heiligen ehe zusammen kommen und beieinander ehelich sitzen, sie haben leibliche erben oder nicht, wenn dann einer von beiden vor dem anderen von todes wegen abgehe oder sterbe, so bleibe der andere teil, der noch am leben ist, bei ihrer beider gesamten hab und gut "geruigklich" sitzen ohne eintrag der naechsten freunde [verwandte] der abgegangenen person und von jedermann, es sei denn, es ist in der ehe anders abgesprochen worden. sollte die verstorbene person kinder hinterlassen, dann ist die ueberlebende person, solange sie auf ihrem witwenstuhl unverrueckt sitzen bleibt, nicht pflichtig, denselben kindern einen anteil zu geben. "wuerde aber die handt verbrechen" und sich wieder veraendern, so soll sie den kindern den zweiteil von allem hab und gut reichen und geben. dies zu urkund ist ihr und der stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] secret mit wissen an diesen brief gehangen, gegeben am freitag naechst vor st. michaelstag des heiligen erzengels 1454 sep 27 nach solchen briefen liess johannes [westhausen] mehr reden: [b¸rgschaft] in denselben briefen hoert man klar, dass die von meiningen [kreis meiningen] von einem roemischen kaiser auf bitten und mit verwilligung des bischofs von w¸rzburg als ihres landesfuersten und rechten erbherrn, wie die stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] begnadet und gefreit seien, bei solcher freiung und begnadigung seien sie auch "sonit" der zeit bisher allwegen unwiderruflich geblieben und hergekommen und ihnen sei weder wechsel noch eintrag darein geschehen. ueber dies alles haetten die ritter zu wuerzburg [kreis wuerzburg] am landgericht zu recht gesprochen, dass thomas glor der catharina schrotler [b¸rgschaft] und ihren miterben alles das, was seine verstorbene hausfrau zum ersten zu ihm gebracht haette, ganz, und was sie miteinander gewonnen und ererbt haetten, halb, geben sollte. dies gehe, wie vorher gehoert, gegen die genannte freiheit, die gewohnheit und das ueberkommene recht der stadt meiningen [kreis meiningen]. darum so habe thomas glor wegen dieses urteils an den allergnaedigsten herrn, den roemischen kaiser, als vor die "oberhandt" berufen und appelliert. johannes [westhausen] hofft und getraut, [b¸rgschaft] dass nach allen oben genannten dingen, die er in dieser sache wegen thomas glor vorgetragen hat, das urteil, das am landgericht zu wuerzburg [kreis wuerzburg] gesprochen wurde, als ganz und gar untauglich und kraftlos im recht erkannt werden sollte und er setzt dies alles zur rechtlichen erkenntnis der ehrbaren ritterschaft, die an dem gericht sitzt. dagegen liessen heinz ritter und hans hartung von ihretwegen [b¸rgschaft] und von catharina schrotler wegen durch ihren "versprech" [b¸rgschaft] den urteilsbrief, am obengenannten landgericht gegeben, vorbringen und lesen, der dann von wort zu wort also lautet: heinrich truchsess, domherr zu wuerzburg [kreis wuerzburg] und landrichter des herzogtums zu franken erkl”rt –ffentlich durch diesen brief: es kam vor ihn in das gericht catharina schrotler von neustadt [kreis neustadt a.d. saale] [b¸rgschaft] unter salzburg gelegen und klagt mit "versprechen" von ihretwegen und ihrer erben wegen zu und nach allen guetern und aller habe, die die selige els [glor, geb.] horler gehabt und nach ihrem tod hinterlassen hat, da diese die leibliche schwester ihrer [der schrotler] mutter gewesen ist und ohne leibliche lebende erben "unvermacht" mit tod abgegangen sei. sie "getraut", dass sie und ihre miterben zu den hinterlassenen guetern der genannten [els glor, geb.horler] mehr als jemand anders beerbt sein sollen, woran thomas glor zu meiningen [kreis meiningen] sie mit gewalt und ohne recht ruegt und irrt; und sie bat darum "gerichtes". dies verantwortet johannes schmidt von meiningen [kreis meiningen] [b¸rgschaft] anstelle und von wegen des genannten thomas glor, des macht er durch "versprechen" beweiset; derselbe thomas glor und seine selige eheliche hausfrau els [glor] haetten leibliche erben und auch toechter miteinander gehabt, die alle verstorben seien; und es sei stadtrecht zu meiningen [kreis meiningen] wenn zwei eheliche personen lebende leibliche erben miteinander gewinnen und eine der beiden personen verstirbt, dann sollen der ueberlebenden alle deren gelassene gueter bleiben und folgen. dieses stadtrecht sei auch laenger als sich jemand in meiningen [kreis meiningen] erinnern kann hergebracht, worueber er sich kundschaft beizubringen getraut. da nun der genannte thomas glor und seine selige hausfrau els glor leibliche erben miteinander gehabt haetten, so sollte deshalb derselbe thomas glor gemaess des genannten stadtrechtes bei den hinterlassenen guetern seiner seligen hausfrau bleiben. dagegen redete catharina schrotler fuer sich und ihre miterben, [b¸rgschaft] dass sie "getraue", dass ihr das stadtrecht der von meiningen [kreis meiningen] zu keinen unstatten kommen soll, da sie hofft gemeines landrecht zu geniessen, so irren auch die von meiningen [kreis meiningen], dass "obgemeltes" stadtrecht von ihrem allergnaedigsten herrn dem roemischen kaiser noch auch von ihrem gnaedigen herrn von wuerzburg, dem landesfuersten, wider das landgericht nicht geschieht, darum getraut sie, dass ihr nach gemeinem landrecht geholfen werden soll. dagegen sprach der genannte johannes schmidt [b¸rgschaft] anstelle des thomas glor mit "versprechen" wie vorher und darueber hinaus, dass die selige els [glor, geb.] horler eine leibliche schwester zu meiningen [kreis meiningen] haette, der das genannte stadtrecht wohl bekannt sei, diese habe auch dem thomas glor ihre gerechtigkeit zu den guetern ihrer seligen schwester uebergeben, darum, so "verhoffe" er wie vorher, dass thomas glor bei den hinterlassenen guetern seiner seligen hausfrau bleiben soll. dagegen redete die genannte catharina schrotler, [b¸rgschaft] dass die schwester der seligen els [glor, geb.] horler und deren hauswirt hartung schneider ihr gegoennt haetten, [b¸rgschaft] nach den oben genannten guetern zu klagen, weswegen sie sich an kundschaft ziehe und sie getraut wie vorher, dass das stadtrecht derer von meiningen [kreis meiningen] sie nicht daran irren soll. beide seiten stellten daraufhin die sache zum rechten; also wurde ihnen kundschaft erteilt "zun dreien den naechsten gerichten". und als diese [kundschaft] auf heut datum dieses briefes vor dem landrichter am gericht verlesen und verhoert wurde, so fragte dieser die ritter, die dieses mal recht vor ihm sprachen, des rechten: die ritter "theilten" einmuetiglich auf ihre eide: "sindemals" [da] die selige els [glor, geb.] horler ohne vermaechtnis [testament] und ohne leibliche lebende erben verstorben sei, so soll der genannte thomas glor der catharina schrotler [b¸rgschaft] und ihren miterben geben und folgen lassen, alles das, was seine selige hausfrau ihm zugebracht hat, und wenn sie beide etwas geerbt oder miteinander gewonnen haben, dies catharina schrotler und ihren miterben halb geben, [b¸rgschaft] innerhalb der drei naechsten gerichte. zu urkund wurde mit urteil der ritter das siegel des landgerichts des herzogtums zu franken an diesen brief gehaengt, gegeben "am donnerstag nach unser lieben frauentag assumptionis" 1452 aug 17. nach diesem brief liessen hans ritter und heinz hartung erzaehlen, [b¸rgschaft] sie hofften, dass man ihren landgerichtsbrief als in recht maechtig erkennen wuerde, dass dieser bei macht und kraft bleiben wird und dass die von thomas glor vorgebrachten briefe und kundschaften ihnen daran keinen schaden bringen sollten. hierauf wurde die sache von beiden seiten zum rechten gesetzt; da nahm die ehrbare mannschaft und ritterschaft ihren "schub" [aufschub], um sich des rechten zu erfahren und sie setzte die beiden naemlichen parteien einen gerichtstag "solches rechtens zu wartten" auf "dienstag nach purificationis maria" [1455 feb 04] "gein" "arnstatte" [arnstadt [kreis arnstadt]]. auf denselben gerichtstag sind die beiden parteien gekommen und haben auf beiden seiten gebeten, ihnen das recht zu oeffnen. die genannte ritterschaft und mannschaft hat nach ihrer erfahrung einen spruch getan, der also lautet: die mannschaft anstelle ihres gnaedigsten herren von schwarzburg hat sich befragt und erfahren, was recht ist, ihre gelehrten wissen dies nicht besser und so spricht sie zu recht: wenn thomas glor mit solchen privilegien beweisen und bezeugen kann, wie er sie sich bei seinem vorbringen angemasst hat, dass die stadt meiningen [kreis meiningen] von einem roemischen kaiser mit willen und fuerbitte des landesfuersten derer von meiningen [kreis meiningen], unter dem sie gesessen sind, begnadet und gefreiet ist, dass sie solches recht und solche gewohnheit haben sollen wie die stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] und dass sie dies bis zu dieser zeit unverdrossen gehabt, gebraucht und hergebracht haben; wenn er dies also bewiesen hat wie es recht ist und wenn dann els [glor, geb.] horler in der stadt meiningen [kreis meiningen] verstorben ist mit ihrem gut, so soll man das billiglich so halten, wie dies der stadt schweinfurt [kreis schweinfurt] altueberkommenes recht und gewohnheit ausweist. in diesem spruch haben die beiden genannten parteien "ein ganz vollegung" gehabt. danach alsbald liess johannes westhausen [b¸rgschaft] von thomas glor wegen lauten: er habe briefe, kundschaften und gerechtigkeiten der privilegia, deren er sich vormals wegen des thomas glor vermessen "bereidt", bei das gericht und die mannschaft gelegt und er hoffe, dies sei billig dem thomas glor zu seinen rechten, nach laut des spruches. sollte dies aber nicht genug sein, so wolle er sich gerne belehren lassen, wie thomas glor oder er, johannes westhausen, [b¸rgschaft] von seinetwegen, dies weiterhin beibringen und bezeugen sollen, dass thomas glor dies zu recht geniessen moechte und er stellte das auf das recht. dagegen liessen heinz ritter und hans hartung [b¸rgschaft] durch ihren versprechen fragen nach recht: der spruch weise aus, dass thomas glor, wie es recht, sei bezeugen soll, dass die von meiningen [kreis meiningen] dieses alte herkommen haben und unwiderruflich gehabt haben bis auf den heutigen tag. sie fragen nun, wie soll thomas glor dieses "zubringen", damit er dies in recht geniessen oder enthalten soll und das stellen sie auch zu recht. beide genannte parteien baten die ehrbare mannschaft des gnaedigen herrn von schwarzburg, ihnen in dieser sache eine erlaeuterung zu geben. solche erlaeuterung zu erfahren hat die mannschaft "inn iren schueb" genommen ud auch beiden parteien zu solcher erlaeuterung einen rechtstag beschieden gegen "arnstete" [arnstadt [kreis arnstadt]] auf dienstag nach dem sonntag reminiscere naechstvergangen [1455 mar 04] zu solchem rechtstag sind beide parteien gekommen, dortselbst hat die ehrbare mannschaft des gnaedigen herrn von schwarzburg einen "spruch der leuterung" getan, der also lautet: in der sache des johannes westhausen [b¸rgschaft] anstelle des thomas glor auf der einen seite und der heinz ritter, hans hartung [b¸rgschaft] und der catharina schrotler auf der anderen seite ist durch die mannschaft [b¸rgschaft] des graf heinrich von schwarzburg, herrn zu "arnstete" und "sundershausen", anstelle desselben grafen, wie es der mannschaft empfohlen ist nach urteil gegen urteil gegeneinandergesetzt, so wie sie dies erfahren hat und selber besseres nicht wissen, angesprochen und sie entscheidet also: thomas glor muss solches "altherkommen" des privileges, das er in abschriften vorgelegt hat, mit den vollstaendigen privilegien oder mit einem vollstaendigen "rechtfertigen" wahrhaftigen transsumpt [beweisen], dazu sollen zwei der obersten buergermeister zu meiningen [kreis meiningen] die dieses jahr sitzen, schwoeren auf die heiligen, wie es recht ist, dass sie solche gewohnheit, wie sie die von schweinfurt [kreis schweinfurt] haben sollen, so unwiderruflich hergebracht haben von "gifft" desselben privilegs; wenn er dieses so bezeugt hat, so soll man es billig nach derselben gewohnheit, wie diese es ausweist, halten. weiterhin wurde von der ehrbaren mannschaft geurteilt: thomas glor soll der mannschaft dieses "gezeugnus" vorfuehren in dreimal 14 tagen und zu "arnstet" [arnstadt [kreis arnstadt]], wo die urteile ergangen und geteilt sind, und beiden parteien ist dazu ein naemlicher tag beschieden worden, auf dienstag nach dem sonntag quasimodogeniti [1455 apr 15]. johannes [westhausen] bat, ihn auch in recht zu fragen [b¸rgschaft], ob man ihm wegen dieses handels billig versiegelt brief und urkund geben sollt. von der mannschaft wurde zu recht erkannt: wenn der naechste gesetzte tag gehalten wird, so soll man jeglichem teil, der dies begehrt, dieser sache wegen vom gericht eine versiegelte urkunde geben. nun auf dienstag nach quasimodogeniti [1455 apr 15] sind die genannten parteien auf den tag nach "arnstet" [arnstadt [kreis arnstadt]] gekommen und die von meiningen [kreis meiningen] haben dieselben "nechstgemelten" urteile und rechtssprueche von wegen des thomas glor und von ihretwegen genug getan und solch "gezeugnis" in der sache vollfuehrt, das die widerpartei "nit gestrafft" haben. reinhard von griesheim ist als ein richter gesessen in dieser vorgeschriebenen sache auf befehl seines gnaedigen herrn, des grafen heinrich von schwarzburg und mitsamt ihm diese hernach geschriebenen, seines herrn, ritterschaft und mannschaft. der handel ist so vor sich gegangen, wie es oben geschrieben steht. deshalb hat reinhard von griesheim zur wahren bekenntnis sein siegel als erster an diesen brief gehaengt. diese hernachgeschriebenen bildeten die mannschaft, die anstelle des grafen von schwarzburg als urteilssprecher bei dem genannten richter gesessen haben: albertus von "werterde", probst zu ilmenau [kreis arnstadt], othmar "kemser", amtmann zu arnstadt [kreis arnstadt], fritz von "sundhausen", amtmann zu "keffernberg", heinrich von witzleben, ludwig von greussen, "witte von kromesdorf", eberhard von griesheim, heinrich heuse , joerg stange und fritz von "molfferstat", peter von ochsenfurt, amtmann zu ilmenau [kreis arnstadt]; dass die itztgenannten als urteilssprecher bei dem genannten richter gesessen haben und dass die sache, sowie es vorgeschrieben steht zugegangen ist, dies bestaetigen othmar kemser, amtmann zu arnstadt [kreis arnstadt] fritz von "sundhausen", amtmann zu "keffernberg" , heinrich von witzleben und peter von ochsenfurt, amtmann zu ilmenau [kreis arnstadt] ; indem jeder sein eigenes insiegel zu dem siegel des genannten richters mit gutem wissen an den brief gehaengt hat. die obengenannten anderen urteilssprecher erklaeren, dass sie diese siegel zu diesem mal mitgebrauchen und alle obengeschriebenen sachen und handlungen darunter bekennen. am dienstag vor jubilate [1455 apr 22] mit urkund dieses briefes, versiegelt mit dem kaiserlichen anhaengenden insiegel, gegeben mit urteil am zwoelften tag des monats maerz 1459 [1459 mar 12] "unser reich des roemischen im neunzehnten, des bomischen im siebenden" "und des hungerischen im ersten jahr" "ad mandatum domini imperatoris ulricus weltzle cancellarius".

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